Gesetzeslage zur Maklerprovision.
Was Verkäufer und Käufer wissen müssen

Schon im Vorfeld lange kontrovers diskutiert, schließlich mit deutlicher Mehrheit im Bundestag durchgewunken: Wer heute eine Wohnimmobilie für private Zwecke kauft, zahlt maximal die Hälfte der Maklercourtage. Was es damit auf sich hat, sagen wir Ihnen hier.

Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ ist nun schon seit Ende 2020 in Kraft. Mit der Neuregelung wurde eine bundeseinheitliche Regelung gefunden, die laut Gesetzgeber bei Immobiliengeschäften für mehr Klarheit und Transparenz sorgen soll. In der Tat gab es bei dem Thema Maklerprovision zuvor durchaus Irritationen, da keine bundesweit gültige Regelung vorlag und die Courtage bei einer erfolgreichen Vermittlung häufig allein von den Käufern zu tragen war. Auch dem sogenannten „Bestellerprinzip“ wurde mit der Neuregelung eine Abfuhr erteilt.

Im Zentrum der aktuell gültigen Gesetzeslage steht das Prinzip der „Provisionsteilung“ zwischen Verkäufer und Käufer: Wer heute eine Immobilie erwirbt, zahlt somit maximal die Hälfte der Maklercourtage. Gegenwärtig ist es demnach nicht mehr möglich, die fällige Provision allein den Käufern in Rechnung zu stellen. Diese sollen vielmehr angesichts der mitunter erheblichen Erwerbskosten wenigstens bei den Kaufnebenkosten entlastet werden. Schließlich orientiert sich die Provision (zwischen 3 bis sieben Prozent) am vereinbarten Kaufpreis, zuzüglich Mehrwertsteuer. So können Käufer bei dem Erwerb einer Immobilie mitunter mehrere Tausend Euro sparen, ohne auf den vermittelnden Service eines Maklers verzichten zu müssen.

Gemäß der Neuregelung sind Maklerverträge außerdem nur noch dann rechtsgültig, wenn sie in schriftlicher Form vorliegen. Mündliche Absprachen und Vereinbarungen per Handschlag sind demnach nicht mehr möglich.  

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